Wenger 72785 Bedienungsanleitung Seite 4

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2014 • Hessisches Ärzteblatt
Fortbildung
desgerichtshofes vom 17. März 2003, die
Idee auf, eine Ethik-Policy zu entwickeln.
Thema sollten der Umgang mit Patienten-
verfügungen im speziellen und das Prob-
lem der Therapiezielnderung im Allge-
meinen sein. Therapiezielnderung“ wur-
de dabei verstanden als die Umstellung
von einem primär kurativen Behandlungs-
ansatz, der auf Heilung und maximale Le-
bensverlängerung zielt, zu einem pallia-
tiven Behandlungsansatz, der die Lebens-
qualität priorisiert und die Begrenzung der
Lebenserwartung durch die unheilbare
Erkrankung akzeptiert [5,24]. Unter dieses
thematische Rubrum fallen etwa folgende
beispielhafte Fragen, wie sie aus der klini-
schen Praxis häufig gestellt wurden:
Wann dürfen lebenserhaltende Maßnah-
men beendet werden?
Wie ist das richtige Therapieziel zu be-
stimmen?
Wie verbindlich ist eine Patientenverfü-
gung?
Wann muss eine Betreuung angeregt
werden?
Welchen Stellenwert hat eine Vorsorge-
vollmacht?
Wohin können wir uns mit ethischen
oder rechtlichen Fragen wenden?
Die Policy sollte sich primär an die in der
Patientenbetreuung tätigen Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter des Klinikums richten
und ihnen als Hilfestellung bei solchen
Fragen dienen. Daher sollte sie im Wesent-
lichen drei Elemente enthalten:
(1) eine Erläuterung der geltenden Rechts-
lage in verständlicher Sprache;
(2) eine Klärung ethischer Entscheidungs-
kriterien;
(3) eine operationale, eingängige Darstel-
lung von Entscheidungsabläufen für
Entscheidungen am Lebensende.
Die Ziele der Policy wurden wie folgt defi-
niert:
Da die Policy jedoch Aussagen über die
aktuelle Rechtslage enthalten sollte, die
unbedingt mit der aktuellen Rechtslage in
Einklang stehen sollten, wurde besonde-
rer Wert auf eine Validierung durch externe
Rechtsgutachten gelegt. Neben der Rechts-
abteilung des Klinikums wurde die Policy
daher durch das Bayerische Staatsminis-
terium der Justiz sowie den Vorsitzenden
des Ausschusses für ethische und medizi-
nisch-juristische Grundsatzfragen der Bun-
desärztekammer begutachtet und mit mi ni-
malen Modifikationen, die entsprechend
umgesetzt wurden, akzeptiert.
In diesem Zustand wurde die Policy dem
Vorstand des Klinikums vorgelegt. Um die
Akzeptanz und Verbindlichkeit des Doku-
ments zu erhöhen, war es von Bedeutung,
dass der Vorstand selbst die Policy im Juli
2004 verabschiedete und damit zu seiner
Stellungnahme machte, die durch den Ar-
beitskreis Patientenverfügung lediglich
verfasst wurde. Obwohl eine größtmög-
liche Akzeptanz und Umsetzung der Policy
gewünscht war, wurde absichtlich darauf
verzichtet, einen Grad der Verbindlichkeit
festzusetzen oder gar ein Kontrollsystem
mit definierten Sanktionen für die Abwei-
chung von der Policy einzurichten. Da mit
Präzisierung des rechtlichen und ethi-
schen Orientierungswissens;
Stärkung der Rechtssicherheit und Re-
duktion des moral distress [1];
Steigerung der Zufriedenheit von Pati-
enten und Angehörigen sowie der be-
ruflichen Zufriedenheit der Kliniker;
Verbesserung der Entscheidungs- und
Kommunikationsprozesse hin zu mehr
Transparenz, Konsistenz und Effizienz;
Förderung konsensueller und normativ
akzeptierbarer Entscheidungen;
Verminderung von juristisch relevanten
Beschwerden, Klagen und Prozessen.
Die schriftliche Ausarbeitung der Policy
fand im ersten Halbjahr 2004 statt und
wurde aus dem Arbeitskreis an ein Mit-
glied (den Autor dieses Beitrages) dele-
giert, welches auf Grund der Beratungs-
protokolle aus dem Plenum eine erste
Version anfertigte, die dann erneut im
Arbeitskreis kritisch reflektiert und bera-
ten wurde. Die konsensfähigen Modifika-
tionen wurden erneut zur Einarbeitung in
die schriftliche Fassung delegiert, bevor
der Arbeitskreis schlussendlich die Policy
in der modifizierten Fassung einstimmig
akzeptierte.
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