Wenger 72785 Bedienungsanleitung

Stöbern Sie online oder laden Sie Bedienungsanleitung nach Nein Wenger 72785 herunter. Hessisches Ärzteblatt Mai 2014 Benutzerhandbuch

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5
2014 • Hessisches Ärzteblatt
Fortbildung
1. Ethisch-rechtliche Policies 
im Gesundheitswesen
1.1. Die institutionelle Policy
Neben der fallbezogenen Beratung und
der Fortbildung stellt die ethisch-rechtliche
Policy die dritte Säule Klinischer Ethikbe-
ratung dar [36]. Man versteht darunter
eine schriftlich fixierte, ethisch begnde-
te Emp fehlung zur Handlungsorientierung
für be stimmte Situationen im Gesund-
heitswesen, die sich an die Mitarbeiter
2
einer Institution und/oder die Patienten
und Angehörigen wendet [20].
3
Während
die beiden erstgenannten Aufgaben Klini-
scher Ethikberatung häufig von Teams
oder Einzelpersonen wahrgenommen wer-
den, ist die Entwicklung einer Policy auf
ein Gremium angewiesen, zumeist ein Kli-
nisches Ethikkomitee [35].
Es existiert kein geeigneter deutscher Be-
griff für die Beschreibung einer institutio-
nellen Policy. Die Bezeichnung „Leitlinie“
kommt dem am nächsten, wiewohl sie
dazu verleitet, an medizinische Leitlinien
zur evidenzbasierten Behandlung einzel-
ner Krankheiten zu denken, die offensicht-
lich anders begründet sind [17]. Der Be-
griff „Richtlinie“ ist mit einer hohen Ver-
bindlichkeit konnotiert und bringt den rein
empfehlenden, eher programmatischen
Charakter einer Policy nicht adäquat zum
Ausdruck. Die Bezeichnung Kodexwie-
derum ist zu vieldeutig, sperrig und histo-
risch gehaltvoll, um als Terminus techni-
cus für dieses neue Phänomen zu dienen.
Manchmal werden deshalb vorsichtige
Begriffe wie „Empfehlungen“ oder „Hand-
reichungen“ benutzt.
auf Implementierung haben. Ein Haupt-
problem der politischen und professionel-
len Richtlinien liegt darin, dass sie vielen
Medizinern schlechterdings nicht bekannt
sind [30,42]. Ungeachtet dieser Vorteile
stehen institutionelle Policies unter einem
enormen Legitimationsdruck, allein schon
weil sie ein relativ neues, ungewohntes
Phänomen sind. Fünf normative Argumen-
te wurden zur Rechtfertigung institutio-
neller Policies ins Feld geführt (modifiziert
nach [14] und [45]):
(1) Institutionelle Policies fördern die Au-
tonomie der Entscheidungsträger durch
die Darstellung des rechtlich zulässi-
gen Handlungsspielraums
(2) Sie erhöhen die Gerechtigkeit und Fair-
ness in der Patientenbetreuung durch
Schaffung eines relativ konsistenten
und verlässlichen Verhaltens seitens
der Professionellen
(3) Sie begünstigen die faktengestützte
Fundiertheit und diskursive Akzeptanz
moralischer Entscheidungen durch sorg-
fältige Konsensbildung unter Einbezie-
hung wissenschaftlicher Erkenntnisse
und variabler persönlicher Perspekti-
ven
(4) Sie steigern die Qualität und Efzienz
der Patientenbetreuung durch eine
vorsorgliche Bahnung planbarer Hand-
lungsoptionen
(5) Sie erhöhen die Sicherheit und Zufrie-
denheit aller beteiligten Personen durch
institutionelle Absicherung risikoreicher
Entscheidungen, Übernahme einer Teil-
verantwortung und Transparenz der
Entscheidungsprozesse und -kriterien.
Im Vergleich mit der fallbezogenen ethisch-
rechtlichen Beratung hat die institutionelle
Policy den Vorteil, dass sie alle Mitarbei-
ter in kurzer Zeit erreicht und auf Grund
Die institutionelle Policy muss a/jointfilesconvert/265252/bgegrenzt
werden von inhaltlich und intentional ver-
gleichbaren Richtlinien höherer Organisa-
tionsformen der Gesellschaft [33]. Speziell
zu nennen sind hier die professionelle Richt-
linie und die politische Richtlinie. Profes-
sionelle Richtlinien werden von den Fach-
verbänden professioneller Berufe erstellt.
Beispiele sind die Grundsätze der Bun-
desärztekammer zur Sterbebegleitung [5],
die Leitlinie der Gesellschaft für Anästhe-
sie & Intensivmedizin zu den Grenzen in-
tensivmedizinischer Behandlungspflicht
[12] oder die Richtlinie der Deutschen Ge-
sellschaft für Ernährungsmedizin über
ethische und rechtliche Aspekte der ente-
ralen Ernährung [13]. Darüber hinaus gibt
es Richtlinien, die von politischen Gremien
verfasst sind, etwa die Stellungnahmen
des Deutschen Ethikrats.
4
Alle drei Arten
von Policies institutionelle, professio-
nelle und politische – müssen wiederum
strikt unterschieden werden von den po-
sitiven Rechtsnormen einer Gesellschaft,
den Gesetzen, Verordnungen und wegwei-
senden Gerichtsurteilen. Obwohl Policies
nicht an die Verbindlichkeit positiver Rechts-
normen heranreichen, sind sie doch nicht
rechtlich irrelevant, sondern werden von
der Judikative gerne und oft als Normen
mit einer gewissen Bindungswirkung für
die Urteilsfindung herangezogen [6,39].
Im Gegensatz zu politischen und profes-
sionellen Richtlinien haben institutionelle
Policies den Vorteil, dass sie exibel auf
den lokalen Bedarf und die Bedingungen
vor Ort eingehen können, damit her an
der Praxis sind und eine höhere Chance
Entwicklung einer ethisch-rechtlichen Klinik-Policy
1
Ralf J. Jox
1
Dieser Artikel ist die überarbeitete und aktualisierte Fassung des Buchkapitels: Jox R und Borasio
GD (2011) Entwicklung einer ethisch-rechtlichen Klinik-Policy. In: Stutzki R, Ohnsorge K. und Reiter-
Theil S. (Hg.): Ethikkonsultation heute – vom Modell zur Praxis. LIT Verlag, Münster. S. 199215.
2
Aus Gründen der Lesbarkeit wird für gemischtgeschlechtliche Gruppen die gängige maskuline Form
verwendet.
3
Siehe zum Beispiel die Hospital Ethics Policies der Cleveland Clinic in Ohio, USA, im Internet
4
Siehe www.ethikrat.org. Fortsetzung auf Seite 277
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Inhaltsverzeichnis

Seite 1 - Fortbildung

2685 2014 • Hessisches ÄrzteblattFortbildung1. Ethisch-rechtliche Policies im Gesundheitswesen1.1. Die institutionelle PolicyNeben der fallbezogene

Seite 2

2775 2014 • Hessisches ÄrzteblattFortbildungFortbildung für Med. Fachangestellte / Arzthelferinnen Carl-Oelemann-Schuleder offiziellen, schriftlichen

Seite 3 - 2014 • Hessisches Ärzteblatt

kann, eine institutionelle Policy zu den Fragen am Lebensende zu entwickeln. Am Klinikum der Universität München wurde dieser Weg im Rahmen eines

Seite 4

2795 2014 • Hessisches ÄrzteblattFortbildungdesgerichtshofes vom 17. März 2003, die Idee auf, eine Ethik-Policy zu entwickeln. Thema sollten der Umga

Seite 5 - 2.4.  Implementier u ng

dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ im September 2009 und dem BGH-Beschluss im Juni 2010 die Rechtslage zu Patientenverfügu

Seite 6 - 3. Resümee und Ausblick

2815 2014 • Hessisches ÄrzteblattFortbildungder Policy und einem weiterführenden Kurz-vortrag über medizinrechtliche Grundla-gen durch den Ordinar

Seite 7 - Literatur zum Beitrag

5 2014 • Hessisches ÄrzteblattFortbildung1. Austin W, Lemermeyer G, Goldberg L, Ber-gum V, Johnson MS (2005) Moral distress in healthcare prac

Seite 8

5 2014 • Hessisches ÄrzteblattFortbildung42. Weber M, Schildmann J, Schuz J, Herrmann E, Vollmann J, Rittner C (2004) Ethische Entschei-dungen am Le

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