Wenger 70855 Bedienungsanleitung Seite 12

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Bedeutendster Rechtslehrer der führenden
deutschen Rechtsfakultät im 18. Jahrhundert:
Göttingen!
J. St. Pütter (1725 - 1807) studierte in Martburg
bei Christian Wol und wechselte 1739 an die Uni-
versit Halle und beendete sein Rechtsstudium
in Jena. Im Jahre 1746 erhielt Pütter einen Ruf an
die Universit ttingen, wo er zunächst Vor-
lesungen über den Reichskammergerichts- und
Reichshofratsprozess halten sollte.
Damit begann eine Lehrtigkeit von 60 Jahren
inttingen, die diese Universit zu der führen-
den Rechtsfakultät in Deutschland werden ließ.
tter war zu dieser Zeit der in ganz Deutschland
bedeutendste und erfolgreichste Rechtslehrer
überhaupt. Seine Vorlesungen waren besucht
wie keine anderen in deutschen Universitäten,
seine Lehrbücher waren begehrt und erzielten
hohe Auagen.
25. THOMASIUS, Christian, De occasione,
conceptione ac intentione Constitutionis
Criminalis Carolinae.
Dissertatio inauguralis
iuridica 1. Juni 1711: Johannes Reinhold Grube
aus Königsberg in Preussen Halle (Halae Mag-
deburgicae), Typis Io. Christ. Grunerti, Acad.
Typogr., 1739, recusa.
Oktav. Titelblatt, 64 S.
Zeitgemäßer Pappband. 275,--
Die originale Schrift des gren Rechtslehrers zu
Halle und Vorreiter der juristischen Einarbeitung
der Ideen des AUrung legt die Situation beim
Entstehen und Wirken des oeinlcihen Gesetz-
buches für das Alte Reich.
Die peinliche Halsgerichtsordnung von Kaiser
Karl V. (Constitutio criminalis carolina) wurde auf
dem Reichstag im Jahre 1532 beschlossen und
verabschiedet. Es ist die erste rechtsvereinheit-
lichende Kodikation im Deutschen Reich und
hatte Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des Deut-
schen Strafgesetzbuches von 1871. Auch wenn
die Reichsstände letztlich durchgesetzt haben,
daß die Carolina subsidiäre Geltungskraft erlan-
gen sollte, so war sie doch Vorbild für viele Stadt-
und Landesrechte und galt in weiten Bereichen
des Deutschen Reiches direkt als Gesetz. Aber
auch dort, wo Land- oder Stadtrechte eigene
Strafgesetzbücher erlassen haben, war die Caro-
lina Vorbild und wurde großteils a/jointfilesconvert/309808/bgeschrieben.
Ende des 15. Jahrhunderts wird das Bestreben
nach einer reichseinheitlichen Strafgesetz- und
Strafprozeßordnung deutlich. Das 1495 geschaf-
fene Reichskammergericht beschleunigte den
Fortgang, schließlich wurde auf dem Reichstag
das Vorhaben „eine gemeine Reformation und
Ordnung in dem Reiche vorzunehmen, wie man
in Criminalibus prozedieren solle“ „verabschie-
det“. Zwei Jahre später wurde das neu geschaf-
fene Reichsregiment damit beauftragt. Durch
die Auösung des Reichsregiments, das im üb-
rigen mit dem Reichskammergericht bei der
Schaung der peinlichen Kodikation zusam-
menarbeiten sollte, gerieten die Arbeiten ins
Stocken. Erst am Ende der Regierungszeit von
Kaiser Maximilian I. (gest.1519) wurde der Faden
wieder aufgenommen, dem Wormser Reichstag
von 1521 legte ein dar geschaener Aussch
einen Entwurf vor. Der Verfasser dieses Ent-
wurfes war der berühmte Johann Freiherr von
Schwarzenberg. Dieser nahm als Vorlage für die
Carolina die auch von ihm entworfene Bamber-
gische Halsgerichtsordnung vom Jahre 1507.
In der Folgezeit beschäftigten sich eine Reihe
von Reichstagen mit den weiterentwickelten
Entwürfen, bis der vierte Entwurf auf dem
Reichstag von Augsburg (1530) grundsätzlich als
Reichsgesetz verabschiedet worden ist. Ange-
nommen wurde die Carolina doch erst am 27.Juli
1532 auf dem Regensburger Reichtsag. Ursäch-
lich dar war der starke territoriale Widerstand,
hier vor allem von Kursachsen, Brandenburg und
der Pfalz. Ergebnis war, daß durch die Einfügung
der salvatorischen Klausel, die Carolina nur sub-
sidre Geltung erlangte. Am 31.Juli 1532 erhielt
die Mainzer Druckerei von Ivo Schöer von Kai-
ser Karl V. das Druckerprivileg, die dort aufge-
legten Editionen sollten als authentische ange-
sehen werden.
Die Carolina war in erster Linie eine Neuordnung
des Strafprozeßes, regelte aber auch weite Be-
reiche des Strafrechtes neu (Art.104 - 180). Eine
umfassende Neuordnung war nicht beabsichti-
gt, ein Verweis auf das römische Recht, im Sinne
der Carolina „Unsere kaiserlichen Rechte“, er-
folgte an mehreren Stellen.
Damit leitete die Carolina indirekt eine deutsche
Strafrechtswissenschaft ein, denn sie ebnete
den Weg für wissenschaftliche Fortbildung, wie
dies in den großen Carolinakommentaren ge-
schah.
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