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Joseph Mascard (1532 - 1607) war Rechtsprofes-
sor an der Universität Pavia (Mailand). Enorme
Bedeutung und außerordentliche Verbreitung iin
ganz Europa, hier die erste deutsche Ausgabe,
erfuhr sein großes prozessuales Werk „de prae-
sumptionibus“. Darin sind alle beweisrechtlichen
regeln enthalten, die für die Gerichtspraxis die-
ser Zeit von Bedeutung waren.
Das Jus Commune kannte keine freie Beweis-
würdigung der Richter. So wurden die Auswer-
tungen des Beweisverfahrens strengen regeln
unterworfen. In Wahrscheinlichkeitsregeln stell-
ten diese umfangreiche Werke die möglichen
Schlußfolgerungen auf, die aus bestimmten
Grundtatbeständen hergeleitet sind.
umanni, typis Balthas. Christophori Wustii, 1681.
Folio. Titelblatt mit Vignette in Rot-Schwarz-Druck,
(86), 1.516, ( 146) S. Zeitgenössischer Pergament-
band auf vier Doppelbünden geheftet. 2.200,--
Erste vollständige Ausgabe, aus dem Nachlaß
von Mevius um einen neunten Teil erweitert!
Eine Reihe von umfangreichen Entscheidungs-
sammlungen von höchstrichterlicher Rechtspre-
chung nahmen für sich in Anspruch, Leitlinie in
Theorie und Praxis zu sein. Der berühmte Ent-
scheidungsband von Mevius zählt zu diesen.Der
Mevius ist aber mehr als nur ein case-law-book.
Er wurde für eine ganze Region zu höchster Au-
torität. Im 17. und 18. Jahrhundert ging man auch
in Deutschland zweifelsohne von der Höherwer-
tigkeit des forensischen Spruchmaterials, von d
juristischen Überlegenheit der Richter gegen-
über den Rechtsgelehrten aus.
Die Dominanz der Rechtspraxis war oenkundig.
Die vielleicht berühmteste Entscheidungssamm-
lung im Alten Reich stellte wohl der Greifswalder
Rechtsprofessor David Mevius (1609-1670) zu-
sammen. Mevius, der zugleich Vizepräsident
des obersten Gerichts zu Wismar und das letzte
Instanz für das Reich innerhalb der schwedisch
besetzten Gebiet war, also im Range des Reichs-
kammergerichts stand, folgte dem Vorbild Car-
pzov. Er suchte eine Synthese von Theorie und
Praxis durch wissenschaftliche Kommentierung
der Urteile. Mevius ordnete aber im Gegensatz
zu Carpzov seine Entscheidungen chronologisch.
Während Carpzov eine Mischung aus Lehrbuch,
Kommentar und Entscheidungsliteratur ver-
fasste, muss das Werk von Mevius eindeutig der
Entscheidungsliteratur zugeordnet werden.
Die Entscheidungen beginnen mit dem Jahre
1653 und enden 1670. Insgesamt liegen dem Band
3.402 Gerichtsurteile zugrunde. Das der Decisio
zugrundeliegende Rechtsproblem wird unter
Heranziehung von Quellen und Rechtsliteratur
erörtert. Mevius entfernt sich regelmässig weit
von der reinen Mitteilung eines Gerichtsurteils
und repetiert wissenschaftlich die Entschei-
dungsmotive des Gerichts.
12. POST- und Verkehrswesen MEYBUSCH,
Gerhardt & Johann Peter LUDWIG, De rega-
li postarum jure - De iure postarum heredita-
rio Vom Recht des General=Erb=Post=Amts.
Straßburg, Literis Johannis Welperi, 1667. Oktav.
63 S. mit Anmerkungen von Alter Hand; Ttlbl., 63
S.. Zwei Teile in einem zeitgemäßen Pappband mit
Buntpapierüberzug. 480,--
Disputatio inauguralis vom 7. März 1667 an der
Universität zu Straßburg, öentlich vorgetragen
von Gerhardt Meybusch aus Essen in Wetfalen.
Die zweite Dissertatio iuris publici et feudalis ist
öentlich eörtert worden von Jakob Christan
Schönbeck aus Potsdam in Preussen am 19. Janu-
ar 1704 an der preußischen Universität der Auf-
klärung Halle.
Die Organisation der Post, also auch der Beför-
derung von Briefen und Paketen, entwickelte
sich in der Neuzeit durch den Ausbau der Infra-
struktur, vor allem des Postkutschenunterneh-
mens, das regelmäßig Poststationen für Reiter-
und Pferdewechsel eingerichtet worden sind.
Noch Savigny reiste mit dieser Hilfe, zwar mit
eigener Kutsche, aber im Wechsel mit den Post-
pferden und Reitern, Goethe ebenso. So konnte
man am Tag zwischen 100 und 200 Kilometer zu-
rücklegen, je nach Erhaltungszustand der Stra-
ßen. Das Postregal, zunächst ein kaiserliches Pri-
vileg, wechselte in das Haus von Thun und Taxis,
die den Ausbau des Postwesens übernahmen:
1622 Hamburg-Lübeck, 1624 Nürnberg-Leipzig.
Im 18. Jahrhundert waren die meisten Städte
miteinander verbunden, die Reisetätigkeit nahm
stetig zu. Savigny berichtet über die Mühen, die
die vielen kleinen Ländern mit ihrem Zollbegeh-
ren und auch den unterschiedlichen Wärungen
mit sich brachte. Ständig musste er die Zollbeam-
te bestechen. Auch Savigny führte stets Pistolen
mit sich, weil Überfall und Raub an den Strecken
durchaus nicht selten war.
Über all diese rechtlichen und tatsächlichen Ge-
gebenheiten informieren die beiden Arbeiten
aus Straßburg und Halle.
11. MEVIUS, David,** Jurisdictionis sum-
mi tribunalis Regii
quod est Vismariae in forma
atque potestate ex Pacis instrumento nec non
administrata justiatia per Decisiones & quidem
Novem Voluminibus super causis praecipuis de
anno M DC LIII ad annum M DC LXX ad istud dela-
tis. Editio tertia, ex Mss. Autoris Nona aucta, Hae-
redibus a sphalmatibus Typographicis correcta.
Francofurti & Stralesundi, Impensis Ottonis Re-
13. NAUCLERUS, Ioannes, Chronicon.
Tomus
primus Chronicon D. Iohannis Naucleri praeposi-
ti Tubingensis, succinctim compraehendentium
Res Memorabiles seculorum omnium ac gen-
tium, ab initio mundi usque ad annum CHRISTI
nati M.CCCC. Köln (Coloniae) apud haeredes Io-
hannis Quentel & Gervinum Calenium, 1564. Fo-
I. Alte Drucke
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