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der erfoglosen Erhebung der böhmischen Stän-
de, die mit dem Prager Fesntersturz 1618 begann
und 1620 endete wurde deutsch als Amtsspra-
che eingeführt. 1709 wurde eine Gesetzgebungs-
kommission eingesetzt, die durch Kombination
der Landesordnungen mit den Stadtrechten das
Statutarrecht vereinheitlichen sollte. Die Arbeit
wurde jedoch eingestellt und erst wieder unter
Kaiserin Maria Theresia 1748 wieder aufgenom-
men.
7. LEEUWEN, Simon van, Censura forensis theoretico-practica,
id est:
totius juris civilis, Romani, usuque recepti & practici methodica collatio. Pars
prima (...altera) Amsterdam & Leiden, Apud Henricum & Theodorum Boom &
apud Johannem a Gelder, 1678. Folio. Titelblatt mit Druckersignet, (34), 558, (34)
S.; Titelblatt mit Druckersignet, (10), 218, (22) S. - Letzte Seite: Druckersignet, Lei-
den, ex typographia Johannis a Gelder, 1678. Zeitgenössischer Pergamentband mit
fünf durchgezogenen Bünden. 650,--
Erste Ausgabe!
Aus der mittelalterlichen Tradition der Dierentienliteratur, also der Unterschei-
dung und Trennungsmöglichkeit von Römischem und Kanonischem Recht ent-
stand der Literaturtypus der „Collatio“ bzw. „Censura“. Gemeint ist im Zitraum
die Untersuchung der Geltung des rezipierten Jus Romanum.
Im Rahmen des Jus Commune begründeten derartige Werke die partikularen
Rechtskreise, dem Grunde nach suchten sie das beginnende „nationale Recht“, so
wie hier das berühmte Werk von Simon van Leeuwen (1626-1682) im Rahmen des
holländisch-belgischen Rechtskreises. Nach dem Erstdruck erlebte das Werk vier
Auagen in Leiden und weitere drei Edition zu Amsterdam.
Simon van Leeuwen (1626-1682), dessen berühmte Corpus-iuris-civilis-Ausgabe
1663 im ersten Teil vorgestellt worden ist, studierte ab 1638 in Leiden, promovierte
dort 1649 an der juristischen Fakultät und war danach Rechtsanwalt in Den Haag,
später in Leiden. Ab 1670 Mitglied des Leidener Magistrats und schließlich 1681
stellvertretender Gerichtsschreiber beim Obersten Gerichtshof von Holland.
Sein Hauptwerk, die Censura forensis nahm großen Einuss auf die Entwicklung
des römisch-holländischen Rechts, auch wenn das Werk nicht überall mit Beifall
aufgenommen wurde.
Melchior Goldast von Haiminsfeld (1578 - 1635),
freier juristischer Schriftsteller in Frankfurt am
Main, machte sich einen Namen als Herausgeber
von Rechtsquellen.
Angebundener Titel:
(b) Melchior Haiminsfeld GOLDAST: Rerum Svevi-
carum Scriptores aliquot veteres, Ulm 1717.
6. KÖLN - Ernewerte Chur = Cöllnische Hof
= Canzley = Ordnung.
Bonn, Getruckt in der
Churfürstl. Residentz = Statt, Bey Johan Egid
Const. Müller, Churf. veraideten Hof = Buchtr,
1724. Folio. Titelblatt mit Wappenkupfer, 26 S. Zeit-
gemäßer Halblederband mit Buntpapierüberzug.
Seltene originale Kanzleiordnung des Kurfürsten-
tums Köln! 480,--
Titulus I: Von Praesidenten, Directoren und Hofr-
äthen, deren Function und Verhaltung
Titulus II: Von Secretarien, Registratoren, Expedi-
toren, Cantzlisten und übrigen Cantzleyver-
wandten
Titulus III: Von Advocaten, Procuratoren, deren Scri-
benten und Partheyen
Titulus IV: Von Revision deren zu unserer Hof-Cantz-
leyen erwachßenen Rechts-Sachen.
Kurköln hatte neben dem Herzogtum Westfa-
len und die Grafschaft Recklinghausen ein ge-
meinsames oberstes Gericht, den Hofrat, der
ab 1786 als Oberappellationsgericht fungierte.
Im Zuge der Säkularisation wurde das Kurfür-
stentum aufgelöst und kam 1815 zu Preußen.
I. Alte Drucke
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